Aufgrund der Anpassung einer Erlassregelung des zuständigen Ministeriums an die mit Wirkung vom 20.08.2021 geänderte CoronaSchVO gilt bei Sitzungen von Rat, Ausschüssen und anderer kommunaler Gremien ab sofort die 3-G-Regel. So unterliegen die Mitglieder kommunaler Gremien und auch die teilnehmende Öffentlichkeit ab einem 7-Tage-Inzidenzwert der Neuinfektionen von 35 den Teilnahmevoraussetzungen. Dies bedeutet, dass alle Teilnehmenden entweder den Nachweis einer Immunisierung (Impfung oder Genesung) erbringen oder aber einen negativen Antigen-Schnelltest (kein Selbsttest und nicht älter als 48 Stunden) vorlegen müssen.
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